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Veröffentlichungen

Gesundheitsjournal der FAZ

08.06.2017 10:43:11

Menschliches Klonen in Deutschland erlaubt?

Nach Bekanntgabe der Nachricht, wonach es amerikanischen Forschern gelungen sei, menschliche Stammzellen aus einem geklonten Embryo zu gewinnen, stellt sich die juristische Frage, ob dadurch nicht auch in Deutschland bald schwere Krankheiten geheilt werden könnten und welche juristischen Hürden und ethische Bedenken zu nehmen sind.

Begrifflich ist das therapeutische Klonen vom reproduktiven Klonen zu unterscheiden. Während beim therapeutischen Klonen der Embryo nicht ausreift, vielmehr einzelne Zellen zur Gewebezucht angeregt werden, bedeutet reproduktives Klonen das Austragen eines im Organismus identischen Embryos. Den amerikanischen Forschern zufolge sei lediglich therapeutisches Klonen gewollt.

Das reproduktive Klonen gilt gegenwärtig weltweit als ethisch nicht vertretbar. § 6 Embryonenschutzgesetz verbietet es hierzulande Klonen mittels embryonaler Stammzellen. Auch therapeutisches Klonen ist in Deutschland unter Strafe gestellt, da der Zweck nicht die Erhaltung des Embryos selbst ist. Dem Embryonenschutzgesetz liegt der Gedanke des Artikels 1 Grundgesetz zugrunde, wonach die Würde des Menschen unantastbar ist. Als frühesten Zeitpunkt des Lebensschutzes kommt der Moment in Betracht, in dem Vorkerne von Ei- und Samenzelle zum Hauptkern der Zygote verschmelzen und menschliches Leben begründbar erscheint.

Allenfalls vor dem Hintergrund, dass der Schutzzweck des Gesetzes perspektivisch auf einen späteren Zeitpunkt abstellen könnte, beispielsweise die Einnistung des Embryos in die Gebärmutter (Nidation) oder weitere Stadien der Entwicklung des Embryos, sind  entsprechende Änderungen des Gesetzes vorstellbar.

Es bleibt abzuwarten, ob das Ergebnis wissenschaftlicher Diskussionen vor ethischer Betrachtung zu einer Öffnung des Embryonenschutzes führt, unter Abwägung der Missbrauchsgefahr einerseits und des medizinischen Fortschritts zugunsten menschlicher Gesunderhaltung andererseits.

Gesundheitsjournal der FAZ

22.06.2013 09:01:52

Das Patientenrechtegesetz

Transparente Rechte für Patienten! Mit Wirkung vom 26. Februar 2013 trat das Patientenrechtegesetz (PatRG) vom 20. Februar 2013 – für viele Bürger langersehnt – in Kraft.

Es enthält im Wesentlichen in das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) eingearbeitete
Rechtsnormen der §§ 630a bis 630h aber auch Ergänzungen zum Sozialgesetzbuch V.

Positiv für den Patienten dürfte sich die neu statuierte Transparenz der Patientenrechte auswirken, indem jetzt Rechte und Pflichten aus einem Behandlungsvertrag und die Beweislastverteilung bei Haftungsfragen nachzulesen sind. Das Gesetz beschreibt umfassende Informationspflichten des Behandelnden, so über die Behandlung und deren Verlauf, die etwaige unvollständige Kostenübernahme durch Dritte sowie auf Nachfrage oder zur Gefahrenabwehr über Behandlungsfehler.

Weiter ist die Notwendigkeit der Einholung der Einwilligung zum körperlichen Eingriff geregelt sowie die Aufklärung über die dafür wesentlichen Umstände, also insbesondere Art, Umfang, Durchführung und zu erwartende Folgen, Risiken der Maßnahme und deren Notwendigkeit, Dringlichkeit, Eignung und Erfolgsaussichten im Hinblick auf Diagnose oder Therapie sowie Behandlungsalternativen. Behandlungen sind in einer Patientenakte zu dokumentieren. Dem Patienten, dessen Erben, teils auch nahen Angehörigen, ist die Einsichtnahme in selbige zu gewähren. Schließlich ist die Beweislastverteilung bei Haftung für Behandlungs- und Aufklärungsfehler geregelt.

Im Wesentlichen gibt dieses Transparenzgesetz damit den Status quo der bislang entwickelten Rechtsprechung wieder. Der Zielsetzung – Stärkung der Patientensicherheit – wurde damit nur im begrenzten Maße nachgekommen, erscheinen doch weder das verpflichtende Verhalten des Behandelnden noch Kausalitätsprobleme im Schadensfall gelöst. Auch fand die nachdrückliche Anregung im Gesetzgebungsprozess, einen Entschädigungsfonds einzurichten, keinen Ausdruck im Gesetz.

Besonders schutzbedürftige Personengruppen, wie Kinder und ältere Personen, finden ebenfalls keine klaren Anknüpfungspunkte zur Rechtswahrung. Nach alledem besteht zwar einerseits die Erwartung, dass sich Patientenrechte nunmehr zunehmend im Bewusstsein der Patienten verfestigen. Anderseits bleibt die Weiterentwicklung der Rechtsprechung, aufbauend auf dem PatRG, abzuwarten. Im Rechtsfalle sollte sich der betroffene Patient Rechtsrat bei einer auf dem Gebiet des Medizinrechts tätigen Anwaltskanzlei einholen.

GJ-Autorin Susann
Kracht-Vorholzer


Gesundheitsjournal der FAZ

03.09.2013 09:03:43

Gutes Recht bei schlechter Behandlung

Susann Kracht-Vorholzer, Rechtsanwältin mit Tätigkeitsschwerpunkt Medizinrecht, Mitinhaberin der Rechtsanwältin Susann Kracht-Vorholzer in Berlin und Expertin für Medizinrecht im Wissenschaftlichen Beirat des Gesundheits-Journals über Ihre Ansprüche bei ärztlichen Behandlungsfehlern.

 

Die wenigsten Patienten sind sich bei einer ärztlichen Behandlung der Gefahr eines möglichen Behandlungsfehlers des Arztes überhaupt bewusst. Zu hoch ist der Respekt als Laie gegenüber dem überzeugend wirkenden medizinischen Fachpersonal. Oft wird daher gar nicht erkannt, sich einer unnötigen Operation aus­gesetzt zu haben, falsch oder unzureichend diagnostiziert oder mit Medikamenten be­handelt worden zu sein, die für den Patienten unerwartete Nebenwirkungen zeigten. Die steigende Zahl medienträchtiger Skandale, wie die Verunreinigung von Krankenhäusern und schwere Belastung des Patienten mit gefährlichen Krankenhauskeimen oder die Desinfektion mit Zitronensaft sensibilisieren die Patienten jedoch zunehmend.

Der Weg juristischer Überprüfung wird dennoch oft gescheut, auch wenn jeder auf den einen oder anderen vermuteten ärztlichen Kunstfehler bei sich oder in seinem Umfeld zurückblickt. Gründe hierfür sind die Be­fürchtung, juristisch vor unüberwindbaren gesetzlichen Mauern zu stehen, und die Angst vor einem hohen Kostenrisiko. Ob der am 23. Mai 2012 vom Bundeskabinett beschlossene Entwurf des Patientenrechte­gesetzes einen Weg für mehr Transparenz und Vertrauen ebnen wird, bleibt abzuwarten. Danach sollen zum Beispiel eine umfassende ärztliche Aufklärung des Patienten durch den Arzt, die Dokumentationspflicht zur Behandlung und eine klare Beweislast­regelung bei Haftungsfällen gesetzlich ver­ankert werden – Rechtsgrundsätze, die bislang durch die Rechtsprechung entwickelt wurden.

Verstößt ein Arzt gegen medizinische Standards, liegt ein Behandlungsfehler vor, der den Arzt gegenüber dem Patienten, dem als unmittelbare Folge eine Beeinträchtigung entsteht, zum Schadenersatz verpflichtet. Dieser umfasst beispielsweise den Erwerbs- und Fortkommen- oder Haushaltsführungsschaden. Aber auch Angehörige sind durch Unterhalts- und Schockschäden, Beerdigungskosten oder vom Geschädigten ererbte Ansprüche betroffen. Hierzu zählen auch die Rechtsverfolgungskosten. Regressberechtigt sind zudem Arbeitgeber wegen geleisteter Entgeltfortzahlung oder Sozialversicherungsträger. Daneben kann für den Patienten ein Schmerzensgeldanspruch gegeben sein. Die Höhe richtet sich nach dem Richterrecht, ist also an Vergleichsfälle angelehnt.

Schlichtungsstellen sind kostenfrei

Bei der Durchsetzung der Ansprüche ist eine genaue Aufarbeitung des Schadenshergangs Grundvoraussetzung. Neben dem Gedächtnisprotokoll des Patienten ist die Einholung der vollständigen Patientenakte unabdingbar. Der Patient selbst hat einen Anspruch auf Herausgabe von Aktenkopien. Die Kopier­kosten muss er allerdings übernehmen.

Gesetzlich Versicherte können von Ihrer Krankenkasse sodann gem. § 66 SGB V kos­tenfrei eine Einschätzung zum vermuteten ärztlichen Kunstfehler verlangen. Es ist mit einer Bearbeitungsdauer von drei bis neun Monaten zu rechnen. Alternativ bietet sich die Möglichkeit der Einholung eines Privatgutachtens an, dessen Kosten zwischen 400 und 1500 Euro liegen. Bestätigt sich danach ein Behandlungsfehler, können die Ansprüche gegenüber dem Schädiger oder dessen Haftpflichtversicherung argumentativ überzeugend verfolgt werden. Im Einzelfall, so etwa bei fehlerhafter zahnärztlicher Behandlung, mag die Durchführung eines Schlichtungsverfahrens zum rascheren Ergebnis führen. Das Verfahren vor den Schlichtungsstellen ist kostenfrei.

Verjährte Ansprüche nicht aufgeben

Scheitern außergerichtliche Einigungsbemühungen, steht dem Patienten der Rechtsweg vor den Zivilgerichten offen. Hierbei hat der Patient grundsätzlich die dreijährige Verjährungsfrist zu beachten. Diese beginnt ab Kenntnis oder grob fahrlässiger Unkenntnis von Schaden und Schädiger mit Ablauf des jeweiligen Jahres. Verjährt geglaubte Ansprüche sollten jedoch nicht aufgegeben, sondern einer Einzelfallprüfung unterzogen werden, da die Gerichte mitunter keine überzogenen Anforderungen an den unkundigen Patienten stellen.

Die Kostenübernahme von Anwalts- und Gerichtskosten eines nicht rechtsschutzversicherten Patienten kann bei Erfolgsaussicht mittels eines Prozessfinanzierers oder durch die Justizkasse im Rahmen der Prozess­kostenhilfe erfolgen.

Dem oft emotional stark belasteten Pa­tienten, der zudem daran denkt, den ihn fehlerhaft behandelnden Arzt auch strafrechtlich zu belangen, ist im Regelfall von einer Anzeigenerstattung abzuraten. Hieraus ergeben sich nicht selten Nachteile im Zivilverfahren. Zum einen kann die lange Verfahrensdauer die Verhandlungsbereitschaft des Schädigers und dessen Haftpflichtversicherer blockieren. Aber auch das Ergebnis der Verhandlungen kann sich verschlechtern, falls – für den Pa­tienten schier unverständlich, in Praxis aber überwiegend – das Strafverfahren eingestellt wird und dies dem Schädiger dann als gutes Argument im Zivilprozess dient. Wer also die fachkompetente Behandlung seines Arztes in Frage stellt oder gar einen groben Behandlungsfehler vermutet, sollte die erforderlichen Schritte zur fundierten Überprüfung einleiten oder sich anwaltlich erstberaten lassen.

Vollständiger Artikel als PDF-Datei

Nord-Berliner

10.08.2012 09:05:10

Hygienemängel in der Klinik

Immer häufiger befassen sich Gerichte mit Hygienevorwürfen in Kliniken, so auch das OLG Köln mit Urteil vom 05.08.2011 – 5 U 69/08 -.

Die Klägerin warf dem Krankenhausträger aufgrund einer folgenschweren Streptokokkeninfektion einen mangelnden Hygienestandard vor.

Der Umstand einer im Krankenhaus zugezogenen Infektion lässt jedoch nicht per se auf Organisationsmängel schließen, da eine absolute Keimfreiheit nicht gewährleistet werden kann. Entscheidend ist, ob festgestellt werden kann, dass die Infektion aus einem hygienisch beherrschbaren Bereich hervorgegangen ist oder nicht. Die Anforderungen an die Darlegung des Patienten zum Hygienedefizit sind hoch. Es müssen konkrete Umstände dargelegt werden, die ein bestimmtes in hygienischer Hinsicht, unzureichendes Verhalten beschreiben und den Schluss auf eine mangelhafte Hygiene zulassen.

Dem Patienten ist daher anzuraten, bereits während des Krankenhausaufenthaltes Hygienemängel zu dokumentieren und beispielsweise durch Zeugen bestätigen zu lassen. Dies betrifft z.B. die mangelnde oder die Art und Weise der Behandlung von Wundinfektionen. Auch die verspätete Diagnose und Behandlung einer Infektion kann fehlerhaft sein. Aufschluss hierüber kann nur ein Gedächtnisprotokoll sowie die spätere Auswertung der Patientenakte geben. Das Recht auf Einsicht in die Patientenakte darf dem Patienten nicht verwehrt werden.

Rechtsanwältin
Susann Kracht-Vorholzer

Nord-Berliner

07.06.2013 09:06:00

Unfruchtbar nach Ausschabung

Grundsätzlich muss ein Arzt den Patienten über die Art, die Dringlichkeit und den Ablauf des bevorstehenden Eingriffs sowie über den danach zu erwartenden Zustand aufklären.

Ebenso über die spezifischen Risiken, die dem geplanten Eingriff anhaften. Wird dies versäumt und verwirklicht sich beim Patienten ein Risiko, über das nicht aufgeklärt wurde, kann dem Patienten ein Schadensersatz- und Schmerzensgeldanspruch erwachsen.

So hat der Arzt bei einer Ausschabung anlässlich eines Schwangerschaftsabbruches oder einer Fehlgeburt über die Gefahr der anschließenden Unfruchtbarkeit aufzuklären. Wird nämlich durch die Ausschabung die Gebärmutterschleimhaut derart beschädigt, dass sich bei späteren Schwangerschaften der Embryo nicht mehr einnisten kann, auch weil sich infolge des Eingriffes Verwachsungen gebildet haben, spricht man vom „Ashermann-Syndrom“. Die Regelblutung tritt in diesen Fällen je nach Schweregrad kaum noch oder gar nicht mehr auf.

Das OLG Köln hat in einem Urteil vom 25. April 2007, 5 U 180/05, einer betroffenen 28-jährigen Patientin, deren Kinderwunsch sich nach Ausschabung nicht mehr erfüllen konnte, einen Schmerzensgeldbetrag in Höhe von 40 000 Euro zugesprochen.

Betroffene sollten auf die relativ kurze Verjährungsfrist von drei Jahren achten.

Susann Kracht-Vorholzer
Rechtsanwältin


Nord-Berliner

19.04.2012 09:11:22

Ärztliche Behandlungsfehler

Ihre Ansprüche - Die wenigsten Patienten sind sich bei einer ärztlichen Behandlung eines möglichen Behandlungsfehlers des Arztes bewusst. Zu hoch ist der Respekt als medizinischer Laie gegenüber dem medizinischen Fachpersonal.

Oft wird nicht erkannt, ob die Operation notwendig war, die Diagnose richtig, oder das Medikament unerwartete Nebenwirkungen zeigte. Medienträchtige Skandale, wie Verunreinigungen von Krankenhäusern mit gefährlichen Erregern, sensibilisieren jedoch die Patienten zunehmend. Verstößt ein Arzt oder Krankenhaus gegen medizinische Standards, liegt ein Behandlungsfehler vor.

Ansprüche anmelden!
Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche können die Folge sein. Nach Bewertung des geschilderten Vorfalles und Einsichtnahme in die Patientenakte können diese Ansprüche gegenüber dem Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherung geltend gemacht werden.

Im Einzelfall kann auch die Durchführung eines Schlichtungsverfahrens vor den dafür vorgesehenen Schlichtungsstellen zum rascheren Erfolg führen.

Wer also bei sich einen groben Behandlungsfehler vermutet, sollte sich zumindest anwaltlich beraten lassen. Die Kostenübernahme von Anwalts- oder Gerichtskosten eines nicht rechtsschutzversicherten Patienten kann bei Erfolgsaussicht mittels Prozessfinanzierers oder durch die Justizkasse im Rahmen der Prozesskostenhilfe erfolgen.

Rechtsanwältin
Susann Kracht-Vorholzer

Nord-Berliner

02.10.2012 09:13:04

Zwischen Heilung und Haftung

Eine  lebensbedrohlich  erkrankte Patientin lehnte kürzlich nach Fehllage einer Magensonde zur künstlichen Ernährung schriftlich und mündlich das Legen einer weiteren Magensonde und die künstliche Ernährung über eine solche ab.

 

Gleichwohl wurde ihr während einer Notoperation erneut eine Magensonde gelegt. 4 Wochen später verstarb sie nach zunehmenden Schmerzen und nachlassendem Lebenswillen. Durften sich die Behandler über den ausdrücklich erklärten Willen der Patientin hinwegsetzen? Bereits im so genannten Myom-Urteil vom 28.11.1957 (BGH St 11, 111) statuierte der BGH, dass ein Eingriff ohne Einwilligung des Patienten einer Körperverletzung gleich kommt. Bei akuter Lebensgefahr ist der Arzt zwar verpflichtet, Operationserweiterungen ohne vorherige Einwilligung vorzunehmen, BGH St 35, 246, jedoch nicht, wenn ein entgegenstehender Wille bekannt ist. Besteht keine Gefahr im Verzug, muss der Arzt stets die Einwilligung des Patienten einholen. Denn niemand kann gegen seinen Willen gezwungen werden, eine aus medizinischer Sicht noch so vernünftige Behandlung an sich vornehmen zu lassen. Vorbeugend sollte jedermann für Klarheit im Ernstfall durch eine Patientenverfügung oder Vorsorgevollmacht sorgen.

Eine Hinterlegung beim Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer
(www.vorsorgeregister.de) ist möglich. Andernfalls wird ein Betreuer zu bestellen sein, der befugt ist, medizinische Entscheidungen für den entscheidungsunfähigen Patienten zu treffen. Behandelt ein Arzt dem Patientenwillen zuwider, stehen dem Betroffenen oder deren Angehörigen Schadenersatz- und Schmerzensgeldansprüche zu. Im eingangs geschilderten Fall dauern zudem strafrechtliche Ermittlungen an.

Rechtsanwältin
Susann Kracht-Vorholzer


Nord-Berliner

14.06.2012 09:14:04

Fehlerhafte Zahnprothetik "Ihre Rechte"

Wohl die meisten Patienten sind mit der zahnärztlichen Versorgung ihres Vertrauenszahnarztes zufrieden. Gleichwohl kann es vorkommen, dass eine zahnärztliche Leistung als mangelhaft empfunden wird, da beispielsweise unerwartete Schmerzen eintreten oder eine Zahnprothetik intolerant erscheint

 

Im Falle der fehlerhaften prothetischen Versorgung, die wohl häufigste Fehlerquote, kann der Patient selbige auf Planungs- und/oder Ausführungsmängel überprüfen lassen und sollte sich hierzu zunächst an die Krankenkasse wenden.

Diese leitet eine Begutachtung ein. Für den Patienten kostenfrei. Soweit auch Nachbesserungsversuche innerhalb der Gewährleistungsfrist von zwei Jahren (§§ 137 Abs. 4 Satz 3 SGB V) endgültig gescheitert sind, ist es ratsam, ein Schlichtungsverfahren bei den zuständigen Schlichtungsstellen der Zahnärztekammern einzuleiten, mit dem Ziel, die Erstattung des geleisteten Eigenanteils oder sonstige Schadenspositionen sowie ein angemessenes Schmerzensgeld, zu erlangen.

Bei Scheitern der Schlichtung steht der Gerichtsweg offen. So sprach beispielsweise das OLG Koblenz am 19. Juni 2007, Geschäftszeichen 5 U 467/07, dem Kläger wegen fehlerhafter Kronen mit überstehenden Rändern und der Prothese ohne festen Sitz, so dass es zu Sprach-, Biss- und Kauproblemen, einer Zahnfleischentzündung und notwendiger Neuversorgung kam, ein Schmerzensgeld in Höhe von 6000 Euro zu.

Rechtsanwältin Susann Kracht-Vorholzer

Nord-Berliner

30.11.2012 09:15:47

Impfschäden – Welche Ansprüche haben Patienten?

Die ständige Impfkommission (STIKO) rät vorrangig älteren und chronisch kranken Menschen mit Grundleiden wie Diabetes, Asthma oder Herz-Kreislauferkrankungen, medizinischem Personal und Schwangeren zur Grippeschutzimpfung. Viele Betroffene sind jedoch aufgrund der Nachrichten über die zurück zugezogenen Präparate Beripal und Fload verunsichert.

 

Können sich Patienten im Vorfeld rechtlich vor möglichen unerwünschten Nebenwirkungen oder gar Impfschäden absichern? Grundsätzlich nicht. Vor einer Grippeschutzimpfung sollte sich jedoch jeder Patient vom behandelnden Arzt über mögliche Risiken und Nebenwirkungen aufklären lassen. Auch sollte nach dem Impfstoff gefragt werden. Dieser sollte mit Chargennummer im Impfausweis vermerkt werden. Patienten, die nach einer Grippeimpfung gravierende Nebenwirkungen, wie Lähmungserscheinungen, an sich feststellen, sollten umgehend den Arzt aufsuchen. Neben der adäquaten Behandlung sollte der Patient vom Arzt die Meldung als Impfschaden bei der zuständigen Landesbehörde fordern. Nach § 60 Infektionsschutzgesetz (IfSG) hat einen Entschädigungsanspruch, wer sich einer Impfung unterzogen hat, die öffentlich empfohlen wurde, soweit hierdurch ein gesundheitlicher Schaden eingetreten ist. Die Entschädigung umfasst z. B. Heilbehandlungen, Versorgungskrankengeld oder eine Ausgleichsrente und ist bei der zuständigen Landesbehörde zu beantragen. Gegenüber dem behandelnden Arzt können Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche grundsätzlich nur bei fehlerhafter ärztlicher Behandlung gefordert werden, so dieser z. B. den Beschwerden des Betroffenen nicht adäquat nachgegangen ist oder er über mögliche und tatsächlich eingetretene Komplikationen oder Risiken nicht aufgeklärt hat.

Rechtsanwältin Susann Kracht-Vorholzer
Tätigkeitsschwerpunkt Medizinrecht


Nord-Berliner

13.07.2012 09:16:35

Nutzen und Risiko von Medikamenten

Obgleich dem Patienten die Begrifflichkeiten "Haupt- und Nebenwirkungen" von Medikamenten geläufig sind, vertraut er im Regelfall der ärztlich verordneten Medikation im guten Glauben an deren Notwendigkeit und positiver Wirkung.

 

Gerade Senioren, die oft an unterschiedlichen Krankheiten leiden, nehmen bis zu 10 Medikamente ein. Folgen können gerade bei ihnen unerwünschte Wechselwirkungen der einzelnen Wirkstoffe sein.

Die so genannte Priscus-Liste bezeichnet Medikamente, deren Gabe sich bei Senioren als besonders riskant erweisen und zeigt Alternativen auf. Zwar existieren in Deutschland keine verlässlichen Daten, die eine Kausalität zwischen der Gabe von Medikamenten und Krankheits- oder Todesfälle erfasst. In England wie in den USA sei allerdings statistischen Auswertungen zufolge Tatsache, dass mehr Menschen an unerwünschten Arzneimittelereignissen sterben als im Straßenverkehr. Untersuchungen in Norwegen, Dänemark und Australien kommen zu vergleichbaren Ergebnissen, so (Quelle Deutsches Ärzteblatt vom 25.02.2005, 509).

Der Arzt haftet gegenüber dem Patienten, wenn die medikamentöse Verordnung, Anwendung oder deren Unterlassung einen Behandlungsfehler darstellt oder im Falle unzureichender Aufklärung über mögliche, jedenfalls schwerwiegende, Nebenwirkungen und alternative Arzneimittel ein Schaden entsteht. So kann es durchaus fehlerhaft sein, wenn eine Medikation zur Schmerzlinderung verabreicht wird, ohne die Ursachen der Schmerzen abgeklärt zu haben oder ein Medikament falsch dosiert wurde.
Auch das Medikament selbst kann aufgrund seiner Zusammensetzung geeignet sein, körperliche Schäden herbeizuführen (wie in den bekannten Contergan-Fällen). Im letzteren Fall haften Hersteller von Arzneimitteln nach dem Arzneimittelgesetz für Personenschäden.

Susann Kracht-Vorholzer Rechtsanwältin

Nord-Berliner

24.09.2013 09:20:49

Plötzliche Kopfschmerzen

Einem Kläger sprach das OLG Hamm mit Urteil vom 9.11.2012 -126U 142/09 ein Schmerzensgeld i.H.v. 100,000,00 € wegen unzureichender Befunderhebung zu.

 

Die durch den Kläger im Krankenhaus geschilderten plötzlichen, stechenden Kopfschmerzen wurde lediglich als "Spannungskopfschmerz" mit Schmerzmitteln behandeln. Sodann wurde der Kläger, ohne dass weitere Untersuchungen veranlasst wurden, entlassen. Bei erneuter Vorstellung wurde eine Angiografie veranlasst, bei der ein Aneurysma nachgewiesen wurde. Ein später erhobener MRT-Befund wies eine frühere Gehirnblutung (Subarachnoidalblutung) nach.

Eine weitere ereignete sich nach der Angiografie, die schließlich zur Pflegebedürftigkeit des Klägers führte. Gutachterlich wurde im Prozess bestätigt, dass die erste Blutung mangels rechtzeitiger Reaktion darauf zu einem Rezidiv mit Schwerstfolgen führte.

Das Krankenhaus hatte es zur Überzeugung des Gerichts unterlassen, eine umfassende Anamnese zu erheben. Insbesondere hätte sich die Befunderhebung auf den Ausschluss einer Gehirnblutung erstrecken müssen.

Patienten, denen ein gesundheitlicher Schaden nach unterlassenen medizinisch gebotenen Maßnahmen entstanden ist, sollte daher juristischen Rat einholen.

Susann Kracht-Vorholzer, Fachanwältin für Medizinrecht

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